Immer wieder hört oder liest man von sogenannten Dialern. Bemerkt wird dies oft erst, wenn man die hohe Telefonrechnung in Händen hält. Der Anbieter wird dann häufig auf einer Zahlung bestehen, denn schließlich habe man sich ja eingewählt und die angebotene Leistung in Anspruch genommen. Zahlt man nicht, schreibt schon bald ein Inkassounternehmen und es wird mit Klage gedroht. Doch wie ist die Rechtslage nun wirklich?
Seit August 2003 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern in Kraft. Dies soll den Verbraucher insbesondere durch Preisobergrenzen und verbesserte Auskunftsansprüche schützen.
So steht dem Verbraucher das Recht zu, Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters zu erhalten. Außerdem sind die Betreiber solcher Rufnummern zur Preisauskunft verpflichtet. Der Preis darf maximal 2 € pro Minute bzw. bei zeitunabhängigen Angeboten 30 € pro Verbindung betragen. Nach Zeit abgerechnete Verbindungen müssen zudem nach 60 Minuten unterbrochen werden.
Dialer, d.h. automatische Einwahlprogramme, die Verbindungen zu sog. Mehrwertdiensten herstellen, müssen nach diesem Gesetz bei der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation registriert werden. Ob der Dialer, der zu der hohen Telefonrechnung führt, registriert ist, kann man ganz einfach über die Webseite dieser Behörde erfahren (www.regtp.de). Dazu benötigt man natürlich die genaue Einwahlnummer. Häufig wird sich der Verbraucher nicht erinnern bzw. hat er die Nummer ja nicht selbst gewählt. Um dennoch die Nummer zu erfahren empfiehlt es sich, bei seinem Telefonanbieter, einen vollständigen, d.h. ungekürzten Einzelverbindungsnachweis anzufordern. Dies ist oftmals nachträglich nicht bzw. nur sehr schwer möglich, denn aus Datenschutzgründen werden die Rufnummern meist gelöscht. Deshalb sollte man, wenn man fürchtet, man könnte durch häufige Internetnutzung mit Dialern in Kontakt geraten, vorsorglich einen solchen Nachweis beantragen.
Dialer sind jedoch nicht grundsätzlich rechtswidrig. Kein Rechtsverstoß liegt vor, wenn die Gebühren und der Abrechnungstakt eindeutig erklärt wurden und der Download, die Installation sowie die Einwahl vom Nutzer zuvor bestätigt wurden (ein einfacher „OK“-Button ist dabei nicht ausreichend, erforderlich ist die Eingabe des Wortes „okay“ oder der Buchstaben „O“ und „K“). Der Zustimmungstext muss mindestens in 10-Punkt-Schrift und farblich erkennbar dargestellt werden. Die Version und der Hashwert, eine Art digitaler Fingerabdruck, des Dialers und die Einwahlnummer müssen angegeben werden. Insbesondere darf die Einwahlnummer nicht durch Vorschalten von Vorwahlen verschleiert werden. Der Verbraucher muss sich kostenlos über die Wirkungsweise des Programms informieren können. Der Dialer darf keine Einstellungen am PC verändern und natürlich auch keine Viren, Spyware oder ähnliches enthalten. Weiterhin muss die dann angewählte Internetseite auch den beworbenen Inhalt haben bzw. die gewünschte Dienstleistung bereitstellen. Ein Abbruch des Programms muss jederzeit möglich sein. Auch muss der Nutzer den Dialer ohne besondere Kenntnisse dauerhaft, automatisch, vollständig und kostenlos löschen können.
Installiert sich demgegenüber heimlich ein Dialer auf dem PC des Verbrauchers und führt dazu, dass Internetverbindungen für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar immer über eine Mehrwertdienstnummer erfolgen, so trägt das Risiko der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber. Der Anschlussinhaber trägt nur die normalen Kosten, nicht aber die Gebühren des Mehrwertdiensteanbieters. Der Anschlussinhaber ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2004 auch nicht zu Vorkehrungen gegen Dialer verpflichtet, solange für ihn kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch durch Dialer besteht. Wer beweisen muss, dass die Einwahl durch den Verbraucher gewollt war, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beurteilt.





