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BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

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Der Bundesgerichtshof hat heute über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Beklagten die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

AG Bad Hersfeld – Urteil vom 26. April 2010 – 10 C 162/10

LG Fulda – Urteil vom 12. November 2010 – 1 S 82/10


Quelle: Pressemitteilung des BGH, v. 08.06.2011

 

Mietrecht: Fallstricke bei Nichtbeachtung von Kündigungsbestimmungen

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Viele Menschen träumen vom eigenen Häuschen mit Garten. Doch nicht für alle kann dieser Traum wahr werden. So wird auch weiterhin der weitaus größere Teil der Bevölkerung zur Miete wohnen. Nicht selten kommt es aber zwischen Mietern und Vermietern zu Streitigkeiten, die mitunter in der Kündigung des Mietverhältnisses gipfeln. Doch auch ohne Streit ist bei der Beendigung von Mietverhältnissen Vieles zu beachten.

Eine Kündigung setzt voraus, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Außerdem muss die Kündigung fristgemäß und formgerecht erklärt und begründet werden. Ihre Wirksamkeit entfaltet die Kündigung mit dem Zugang beim Empfänger. Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Regelungen kann es jedoch schnell zu Fehlern und damit auch zu unwirksamen Kündigungen sowohl von Mietern als auch von Vermietern kommen.

Unliebsame Konsequenzen für Mieter und Vermieter lassen sich vermeiden

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Gewonnen! – Oder doch nicht?

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Sie kennen derartige Schreiben ganz sicher. Erst lesen Sie, dass Sie dieses oder jenes Haushaltsgerät, eine Reise oder Ähnliches gewonnen hätten und dann stellen Sie fest: Es kann sich nur um Werbung handeln und fordern ihren Gewinn nicht ein.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in seinem § 661a vor, dass ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher versendet und durch die Gestaltung solcher Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis bereits gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten hat. Das bedeutet, dass der Empfänger eines solchen Schreibens den Preis dann auch gerichtlich einklagen kann.

Unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne

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Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

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Der Kauf eines Fahrzeuges ist für viele Menschen eine der größten und am längsten geplanten finanziellen Aufwendungen überhaupt. Wenn sich das begehrte Gebrauchtfahrzeug dann nach dem Kauf als mangelhaft erweist, kann der Freude schnell die große Ernüchterung folgen

Ob ein gebrauchtes Fahrzeug einen Sachmangel hat, beurteilt sich nach § 434 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, so muss sich die gekaufte Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen oder eine Beschaffenheit haben, die bei derartigen Sachen üblich ist.

Teil 1: Sachmängel und deren Beweisbarkeit 

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Übersendung von als Scheinrechnungen getarnten Angeboten

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden dass derjenige, der Angebotsschreiben mit Merkmalen, die typisch für eine Rechnung sind, versendet, obwohl es sich tatsächlich um das Angebot eines Adressbucheintrages handelt, wegen Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein kann. (AZ: BGH 5 StR 308/03). Dies gilt auch gegenüber Kaufleuten und ist insbesondere dann der Fall, wenn bei den Empfängern eines solchen Schreibens der irreführende Eindruck einer Zahlungsverpflichtung erweckt wird.

BGH entscheidet dass Betrug vorliegen kann  

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Rechtsanwalt Guido Kröger ist Mitglied im Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

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