Lebensmittelrecht
Gesetz zur Änderung des LFGB am 04.07.2009 in Kraft getreten.
Im Bundesgesetzblatt I vom 03.07.2009, S. 1659 ff. ist das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29. Juni 2009 verkündet worden. Es tritt am 04.07.2009 in Kraft
Wichtig sind insbesondere folgende Regelungen:
· Neufassung des § 18 Abs. 1 S. 1 o 2 LFGB
Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird das Verbot des § 18 LFGB auf ein Verbot der Verfütterung von Fetten an Wiederkäuer beschränkt. Im Übrigen ist die Verfütterung wieder möglich. An einem Verbot zur Verwendung von Fetten, die von Wiederkäuern stammen, soll also aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Tierseuchenbekämpfung festgehalten werden.
· Neuer § 44 Abs. 4 und 5 LFGB
Jeder Lebensmittelunternehmer ist nunmehr auch zur Meldung an die zuständige Behörde verpflichtet, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein Lebensmittel in seinem Besitz gesundheitsschädlich und für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Eine entsprechende Regelung wird für Futtermittelunternehmer geschaffen.
· Neufassung des § 49 LFGB
Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten.
Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird dem BMELV die Möglichkeit gegeben u.a. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt ist, ein länderübergreifendes Lagebild zu erstellen. Vorraussetzung ist, dass ein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils vorliegende Sacheverhalt eine die Grenze des Landes überschreitende Wirkung hat.
· Neufassung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 d LFGB
Diese Bestimmung sieht unter anderem Bußgelder für den Fall vor, dass ein Lebensmittelunternehmer es versäumt, die Verbraucher ausführlich über den Rücknahmegrund eines Lebensmittes zu informieren. Die stille Rücknahme von unsicheren Produkten, die die Verbraucher bereits erreicht haben, ist nicht mehr möglich.
· Änderung des § 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB
Für das fahrlässige Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht zum Verzehr geeignet sind oder Ekel erregen, kann nunmehr ein Bußgeld bis zu 50.000,00 € verhängt werden.
Das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie anderer Vorschriften vom 29.06.2009 ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I vom 03.07.2009, Seite 1659 ff.







