Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens warnte Mitte Dezember 2011 vor der Nutzung der elektronischen Zigarette. Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sei verboten, heißt es in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Warnung beruht auf der Einschätzung, dass nikotinhaltige Liquids einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedürfen. Auch bisher ungeklärte Gesundheitsrisiken seien zu befürchten.
Indes hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag einer Vertriebsfirma für E-Zigaretten abgewiesen, Gesundheitsministerin Barbara Steffens die Warnung vor E-Zigaretten zu untersagen. Die Abweisung bezieht sich jedoch mehr auf die Kompetenzen des Ministeriums als auf eine inhaltliche Analyse bezüglich des Arzneimittelcharakters von E-Zigaretten. Das Gericht nennt diese Auffassung lediglich "vertretbar".
Eine pauschale Kategorisierung scheint jedoch grundsätzlich schwierig. So wie es unterschiedliche Formen und Arten des Gebrauchs von E-Zigaretten gibt, bedarf es einer differenzierten Betrachtung des konkreten, einzelnen Produktes. Angesichts der Tatsache, dass die EU-Kommission ankündigte, die E-Zigarette einer genaueren Prüfung zu unterziehen, ist es gut möglich, dass der Gesetzgeber selber tätig wird um die offenen Fragen zu klären. Bis es so weit ist, kann auch ein spezialisierter Rechtsnwalt bei der Einordnung helfen, indem dieser im konkreten Fall prüft, ob das Produkt dem Arzneimittelrecht unterliegt.
Quellen:
Pressemitteilung des MGEPA NRW, v. 16.12.2011
Pressemitteilung des VG Düsseldorf, v. 17.01.2012







