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Nachrichten Lebensmittel-, Pharma-, Kosmetikrecht

Health Claims VO

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Die Health-Claims-Verordnung – Ein Paradigmenwechsel für die
Lebensmittelwirtschaft


Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben VO (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-VO) wurde am 30.12.2006 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht, am 18.01.2007 korrigiert und ist einen Tag später in Kraft getreten. Sie ist ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden.

Sie bedeutet für die Lebensmittelwirtschaft in Deutschland eine Zäsur. Galt doch bisher im Lebensmittelrecht der Grundsatz, dass erlaubt ist, was nicht aus-drücklich verboten ist (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Dem gegenüber gilt für nähwert- und gesundheitsbezogene Angaben, dass diese künftig nur dann zuläs-sig sind, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind (Verbot mir Erlaubnisvorbe-halt). Darüber hinaus sind auch künftig zugelassene krankheitsbezogene Anga-ben zulässig, was bisher nach deutschem Recht für Lebensmittel, mit Ausnahme der diätetischen Lebensmittel, verboten ist.

Die Health-Claims-Verordnung enthält im Wesentlichen Regelungen zu den Grundsätzen der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben und den entsprechenden Zulassungsverfahren. Die nährwertbezogenen Angaben sind in einer Positivliste im Anhang zur Verordnung geregelt. Diese Angaben müssen bereits ab dem 1. Juli 2007 angewendet werden.

Anhänge für gesundheitsbezogene Angaben sind bislang noch nicht erstellt worden, sollen aber nach dem Willen des Verordnungsgebers bis zum 31. Januar 2010 ebenfalls al Positivlisten erstellt sein. Es ist bereits jetzt absehbar, dass die-ser Termin vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingereichten Vorschläge aus den verschiedenen Mitgliedstaaten wohl nicht einzuhalten sein wird.

Bis zur Verabschiedung der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, sind gesundheitsbezogene Angaben nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung möglich, deren Zulässigkeit sich nach § 11 LFGB bestimmt, dass heißt sie müssen wissenschaftlich hinreichend abgesichert und nicht zur Täuschung geeignet.

Im derzeitigen Übergangsstadium zwischen der Geltung des bisherigen Rechts bis zum Erlass der Positivliste ist höchste Aufmerksamkeit geboten, um recht-zeitig mit dann verordnungskonformen Lebensmitteln auf dem Markt zu sein.

Rechtsanwälte Kröger & Tillmann, 27.8.2009

 

Sicherheitsbewertung für Lebensmittelenzyme

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EFSA veröffentlicht Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Lebensmittelenzymen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine Leitlinie veröffentlicht, in der erläutert wird, welche Informationen von der Industrie vorgelegt werden sollten, damit die EFSA die Sicherheitsbewertungen für Lebensmittelenzyme durchführen kann. Die Leitlinie berücksichtigt das Ergebnis einer öffentlichen Konsultation, die am 8. Juni endete.

Ein Enzym ist ein Protein, das eine biochemische Reaktion katalysiert oder beschleunigt. Enzyme können Lebensmitteln zugesetzt werden, um bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung eine technologische Funktion zu erfüllen. Beispielsweise können Lebensmittelenzyme in bestimmten Fällen als Alternative zu Lebensmittelzusatzstoffen verwendet werden, um die Beschaffenheit, das Aussehen oder den Nährwert von Lebensmitteln zu verbessern oder bei bestimmten Prozessen der Lebensmittelherstellung (z. B. bei der Käseherstellung oder beim Bierbrauen) zu helfen.

In der Leitlinie wird festgelegt, dass die Industrie Einzelheiten über die physikalisch-chemischen Eigenschaften der betreffenden Lebensmittelenzyme sowie über die durchgeführten toxikologischen Prüfungen bereitstellen muss. Auf der Grundlage der eingereichten Informationen wird die EFSA die Sicherheit der Ausgangsstoffe, aus denen die Lebensmittelenzyme hergestellt werden (einschließlich des Vorhandenseins möglicher Verunreinigungen), den Herstellungsprozess und die ernährungsbedingte Exposition bewerten.

Im Hinblick auf die Sicherheitsbewertungen von Lebensmittelenzymen wird die EFSA als erstes diejenigen Lebensmittelenzyme bewerten, die derzeit in der Europäischen Union auf dem Markt sind. Nach Abschluss dieser Bewertungen wird von der Europäischen Kommission eine Liste der in Europa zugelassenen Stoffe erstellt. Anschließend wird die EFSA die Sicherheitsbewertungen zu neuen Lebensmittelenzymen vornehmen.

Das Mandat zur Erstellung von Leitlinien basiert auf der Anwendung der neuen europäischen Gesetzgebung (Verordnung Nr. 1331/2008), mit der ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Lebensmittelaromen eingeführt wurde. Einzelheiten zu den von der EFSA für die Sicherheitsbewertung von Zusatzstoffen benötigten Daten wurden am 3. August veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Leitlinienentwurfs für Aromastoffe ist für den Herbst vorgesehen.
· Guidance on the Submission of a Dossier on Food Enzymes for Safety Evaluation by the Scientific Panel of Food Contact Material, Enzymes, Flavourings and Processing Aids

Für Medienanfragen wenden Sie sich bitte an:
Lucia de Luca, Pressereferentin
Tel.: +39 0521 036149
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Werberegeln für Lebensmittel

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Lebensmittelrecht
Werberegeln für Lebensmittel in Kraft


Berlin (dw) – Ab 1. Juli 2009 unterwerfen sicher Hersteller, Handel, Medien und Agenturen Verhaltensgrundsätzen des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel. „Das von den 43 Verbänden des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft geschaffene Regelwerk hilft auf unbürokratische Weise bei der Einhaltung der umfassenden Regelung der Werbung für Nahrungsgüter und setzt Standards auf freiwilliger Grundlage“, erläuterte ein Sprecher des Werberats in Berlin.

Die Leitlinien des Werberats sind darauf ausgerichtet, alles in der kommerziellen Werbung der Lebensmittelwirtschaft zu unterlassen, was als Aufforderung zu einer übermäßigen und einseitigen Ernährung verstanden werden könnte.

Im Fokus stehen insbesondere Kinder. So soll unter anderem an Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung keine direkten Aufforderungen zum Kauf oder Konsum enthalten und nicht einem gesunden, aktiven Lebensstil entgegenwirken. Auch sollen kommerzielle Kommunikationsmaßnahmen für Nahrungsgüter Kindern nicht suggerieren, dass für eine vollständige und ausgewogene Mahlzeit der Verkehr eines bestimmten Lebensmittels unersetzlich sei.

Im Zusammenhang mit den Werberegeln verweist der Werberat darauf, dass die Lebensmittelwirtschaft für die Qualität ihrer Produkte und deren Werbung verantwortlich seine. „Für das Problem des Übergewichts ist Lebensmittelwerbung nach zahlreichen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine entscheidende Erklärung“. Entscheidende Faktoren seien die Herkunft, soziale Schicht, Erbanlagen, mangelnde Bewegung sowie psychosoziale Effekte.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Aktionsplan „IN FORM Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ Gespräche mit der Werbewirtschaft über einen Verhaltenskodex zur Lebensmittelwerbung angekündigt. Parallel dazu haben die Bundesländer mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in nationales Recht begonnen. Darin ist gleichfalls die Forderung nach freiwilligen Verhaltenskodizes in Sachen Werbung für Lebensmittel enthalten.


Quelle: Pressemitteilung Deutscher Werberat 30.06.2009

 

Verbot "Stevia rebaudiana Bertoni"

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Lebensmittelrecht

Verbot von „Stevia rebaudiana Bertoni“ in der EU?
Noch keine endgültige Entscheidung des BayVGH – Vorlage an den EuGH

In dem Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verbots von „Stevia rebaudiana Bertoni“ (vertrieben u.a. als Eisbär-Tee“ „Pfefferminz-Eistee“, „After-Dinner-Tee“ und „After-Lunch Magen Kräuter Tee“ hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 01.Juli 2009 zwei Fragen, die sich in dem Verfahren stellen, dem insoweit zuständigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt und so lange das Verfahren ausgesetzt.

Die Klägerin, Herstellerin verschiedener Teesorten, begehrt die Aufhebung des nationalen behördlichen Verbots, das Produkt „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich dabei um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung handelt, das nur nach vorheriger Durchführung eines gemeinschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Verkehr gebracht werden darf.

Zentrale Frage ist, ob eine an einen bestimmten Unternehmer gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, dass ein bestimmtes Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel oder als neuartige Lebensmittelzutat in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, Bindungswirkung gegenüber einem anderen Unternehmer entfaltet, der dasselbe Lebensmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder bringen will. Diese Frage hat nur der EuGH im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens zu klären. Danach wird das Berufungsverfahren beim BayVGH fortgesetzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vollständigen Beschlussgründe nun vorliegen und unter http://www.vhg.bayern.de/BayVGH/pressemitteilungen.htm eingesehen werden können.

(BayVGH, Beschluss vom 1.7.2009 Az 9 BV 09.743)

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 29.07.2009

 

Liste Futtermittelunternehmer

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Futtermittelrecht

Liste der Futtermittelunternehmer veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat mit Bekanntmachung Nr. 09/01/004 ein Verzeichnis über die zugelassenen und/oder registrierten Futtermittelunternehmer veröffentlicht (Stand 28. Januar 2009). Die in der Anlage zu der Bekanntmachung aufgeführten Betriebe sind von den zuständigen Landesbehörden nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183 /2005 des Europäischen Parlamentes vom 12.01.2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene ABL L 35 S1) oder § 31 der Futtermittelverordnung registriert oder nach § 29 der Futtermittelverordnung zugelassen.

Quelle: www.ebundesanzeiger.de

 


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